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Verwaltung von Miethäusern - Mietverwaltung

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L E I S T U N G S K A T A L O G

Der Leistungskatalog zeigt auf, welche Grundleistungen von der Verwaltung erbracht werden und welche Pflichten der Eigentümer hat.

Begriffsdefinitionen:

  1. Grundleistungen sind die Leistungen der Verwaltung, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich und mit der vereinbarten Verwaltungsvergütung abgegolten sind.

  2. Mehrleistungen sind die Leistungen der Verwaltung, die nicht zwingend zur laufenden Verwaltung gehören. Die Vereinbarung von Mehrleistungen unterliegt der freien Vereinbarung der Vertragspartner. Sie sind durch die vereinbarte Verwaltungsvergütung abgegolten.

  3. Zusatzleistungen sind Leistungen der Verwaltung, die in die Verwaltungsvergütung nicht einkalkuliert sind, aber gleichwohl von der Verwaltung erbracht werden können. Die Leistungen sind im Einzelfall gesondert zu vergüten.

  4. Sonderleistungen sind Leistungen der Verwaltung für Einzelne (z.B. Mieter), die diesen bei Anfall direkt belastet werden.

 GRUNDLEISTUNGEN

(im Grundhonorar enthalten)

Nachfolgend aufgeführte Grundleistungen sind mit der pauschalen Verwaltervergütung abgegolten. Die Angaben beziehen sich auf Leistungen zu büroüblichen Zeiten. Dazu gehören insbesondere:

Pflichten der Verwaltung

1.      WIRTSCHAFTSPLAN

Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Kalenderjahr.

2.      JAHRESABRECHNUNG

                Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vertragszeitraumes als Gesamtabrechnung für den Hauseigentümer.
                Sämtliche Unterlagen und Belege stehen dem Hauseigentümer zur Einsichtnahme innerhalb der Bürozeiten (nach vorheriger Terminvereinbarung)                im Büro der Verwaltung zur Verfügung.

3.      GANZJÄHRIGE BERATUNG

                Der Hauseigentümer erhält zur Lösung der wohnungswirtschaftlichen Belange die Beratung der Verwaltung in deren Büroräumen
                zu büroüblichen Zeiten.

4.      HAUSORDNUNG

                Die Hausordnung wird von der Verwaltung vorbereitet und später überwacht. Bei schriftlich gemeldeten Verstößen gegen die Haus-        /Nutzungsordnung mahnt die Verwaltung die Verantwortlichen mündlich oder schriftlich ab.

5.      GESONDERTE KAUTIONSANLAGE

Der Verwalter wird ggf. entgegengenommene Kautionen vom Vermögen des Eigentümers und von seinem eigenen Vermögen ge­trennt anlegen. Die Anlage erfolgt bei einer öffentlichen Bank oder Sparkasse.

6.      VERTRÄGE

Abschließen, ändern und kündigen von Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträgen im Namen des Hauseigentümers.

7.      ÜBERWACHEN DER DIENSTKRÄFTE

Betreuen, Überwachen und Beraten des Hausmeisters und anderer Dienstkräfte des Hauseigentümers. Ausbildungskosten für Hausmeister sind Zusatzleistungen.

8.      GELDVERWALTUNG

Einrichten und Führen des auf den Namen des Hauseigentümers lautenden Bankkontos (Girokonto und/oder Sparbuch).

9.      RECHNUNGSKONTROLLE UND -ANWEISUNG

Rechnerische und sachliche Prüfung der Lieferanten-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsrechnungen, Hauswart- und Waschmünzkassen.

10.      BUCHFÜHRUNG

                Einrichten einer übersichtlichen, ordnungsgemäß kaufmännisch geführten Buchhaltung über den Vertragszeitraum nach den
                gesetzlichen Bestimmungen, getrennt für jedes Objekt.

    Insbesondere Führen und Abrechnen von

11.      TECHNISCHE KONTROLLEN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM

SY                    Zur Werterhaltung und um sich anbahnende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Objektes eine jährliche
                Objektbegehung mit Begehungsprotokoll. Das Begehungsprotokoll ist die Basis für die Planung der Instandhaltung und Instandsetzung.

12.      ÖFFENTLICHE BELANGE

                Gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Belangen Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung
                eines sonstigen Rechtsnachteils für den Hauseigentümer erforderlich sind.

13.      SOFORTMASSNAHMEN IN DRINGENDEN FÄLLEN

14.      SCHLÜSSELBESTELLUNGEN

                Beschaffen von Schlüsseln und Schließzylindern aus der Sicherheits-Schließanlage für den Eigentümer oder gemeinschaftliche Gebäudeteile.

15.      SICHERHEITSEINRICHTUNGEN

    Veranlassen der Überwachung von Sicherheitseinrichtungen durch Fachleute an

16.      ALLGEMEINE VERWALTUNG

                Telefon- und Schriftverkehr mit dem Hauseigentümer, Behörden, Handwerkern und Dritten, soweit es die objektspezifischen
                Belange betrifft.

                Büroleistungen, wie z. B. Porto, Telefon, Kopien und Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung und im Rahmen der o.g.
                Grundleistungen veranlasst wurden, sind in der Pauschal-Verwaltungsvergütung enthalten und werden nicht gesondert berechnet.

 Pflichten des Hauseigentümers

Der Hauseigentümer ist verpflichtet:

17.   Der Verwaltung

rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, auszuhändigen, insbesondere:

18.   Erkannte Schäden am Haus

auch im Bereich der Mietwohnungen, der Verwaltung sofort schriftlich anzuzeigen.

19.   Sind mehrere Personen Eigentümer

eines Objektes (Erbengemeinschaften usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Wil­lenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entge­genzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als 3 Monate im Jahr im Ausland aufhalten. Bei Kommunalverwaltungen gilt mangels anderweitiger schriftlicher Weisung der Bauamtsleiter der Kommune als zustellungs- und weisungsbevollmächtigt.

 

MEHRLEISTUNGEN

(im Grundhonorar enthalten)

Die nachfolgend aufgeführten Mehrleistungen gehen über die Grundleistungen der Verwaltung hinaus. Gemäß Vereinbarung werden sie jedoch nicht berechnet.

Einzel-Nebenkostenabrechnung je Mieter, Einbuchen der Einzelergebnisse externer Heizkostenabrechnungsfirmen, Anlegen, führen und verwalten von Kautionsgeldern, Verwalten und Überwachen von Bürgschaften, Berechnen oder Buchen der Kautionszinsen, Be­rechnen von Lohnsteuern und Sozialabgaben, Mietvertragsausfertigung, Lohnkontoführung nach steuer- oder sozialversicherungs­rechtlichen Gesichtspunkten.

 

ZUSATZLEISTUNGEN

Die vorgenannten Leistungen sichern dem Eigentümer eine sach- und fachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und des Mietrechts. Die Verwaltung ist bereit, zur Unterstützung und zum Schutz des Eigentümers Zusatzleistungen zu erbringen, denn es kann vorkommen, daß durch einzelne Mieter oder Dritte für die Verwaltung zusätzlicher Aufwand ausgelöst wird.

 

1. Zusatzarbeiten gemäß Gebührentabelle

Zusatzarbeiten werden auf der Basis der jeweils gültigen Gebühren, die in den Geschäftsräumen ausgehängt werden, abgerechnet. Der Eigentümer hat Anspruch auf eine Kopie der jeweils gültigen Preisliste. Zusatzleistungen werden zum Beispiel berechnet für:

Kurz- und mittelfristige Bedarfsplanung der Instandhaltung und Instandsetzung einschl. Berechnen der dazu notwendigen Finanzmittel, Wohnungsübernahme-/Übergabeprotokoll, Teilnahme an Steuer- oder Sozialversicherungsprüfungen, Abwickeln und Abrechnen von Versicherungsschäden.

Private Kopien, Besondere Versendungsformen, wie z.B. Einschreiben mit Rückschein, gerichtliche Klageverfahren, Mieterversamm­lungen, Beratung außerhalb büroüblicher Zeiten, Unterhaltung eines eigenen Not- oder Bereitschaftsdienstes, Steuererklärungen, Mieterhöhung.

 

2. Baumaßnahmen

Der Verwaltungsaufwand für Baumaßnahmen/Instandsetzungsmaßnahmen/Modernisierungen, ist durch die Grundleistung nicht erfaßt. Es wird deshalb vereinbart, daß der Verwalter für seinen Verwaltungsmehraufwand eine Vergütung von 3% zzgl. MWSt. aus der Baumaßnahmen/Instandsetzungsmaßnahmen/Modernisierungen erhält. Damit ist die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Betreuung der Baumaßnahme/Instandsetzung abgedeckt.

 

SONDERLEISTUNGEN

Sonderleistungen werden dem jeweils Betroffenen jeweils gesondert in Rechnung gestellt und von diesem direkt angefordert. Soweit es sich um Mieter und den Eigentümer handelt, ist es dem Verwalter erlaubt, solche Kosten auch direkt dem jeweiligen Buchhaltungskonto zu belasten.

Sonderleistungen fallen z.B. an für: Nichtteilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bei Wohnungseigentumsanlagen, Private Fotokopien, Kopien aus Verwalterakten, persönliche Beratung, Zahlungserinnerung, Mahnung, Zahlungen per Scheck oder bar, Erstellen eines Kontoauszuges zum Mieter-/Eigentümerbuchhaltungskonto, Bescheinigungen und sonstige, nicht in den Grund- oder Mehrleistungen enthaltenen Leistungen.

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